Handelsmarketing
Preisangaben im Prospekt: 30-Tage-Regel, Grundpreis und was Gerichte verlangen

Kaum ein Werbemittel enthält so viele Preise wie der Prospekt. Jeder davon muss der Preisangabenverordnung genügen. Die Anforderungen sind in den letzten zwei Jahren deutlich schärfer geworden. Der Europäische Gerichtshof hat im September 2024 zu einem Discounter-Prospekt entschieden, wie Preisermäßigungen berechnet werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2025 nachgelegt. Und das im Oktober 2026 verkündete Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts hebt den Bußgeldrahmen auf bis zu 100.000 Euro an.
Für wen die Regeln gelten
Die Preisangabenverordnung regelt Preise, die Unternehmer gegenüber Verbrauchern angeben. Für Werbung greift sie, sobald darin Preise genannt werden (§ 1 und § 3 PAngV). Ein Prospekt mit Angeboten und Preisen fällt also immer darunter, ob gedruckt oder digital.
Gesamtpreis und Pfand
Anzugeben ist der Gesamtpreis, also der Preis einschließlich Umsatzsteuer und aller Bestandteile. Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben (§ 3 PAngV). Ein Pfand steht neben dem Gesamtpreis und wird nicht in ihn eingerechnet. Auch beim Grundpreis bleibt es außen vor (§ 7 PAngV).
Der Grundpreis
Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, gehört neben den Gesamtpreis der Grundpreis. Er muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein (§ 4 PAngV). Der Bundesgerichtshof verlangt zudem, dass Gesamtpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrnehmbar sind (BGH, I ZR 69/21, Rn. 48).
Seit der Neufassung 2022 gilt als Mengeneinheit 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Die Angabe je 100 Gramm oder 100 Milliliter ist nur noch bei loser Ware erlaubt, wenn sie der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht (§ 5 PAngV). Ausnahmen gibt es unter anderem für Mengen unter 10 Gramm oder Millilitern und für Sortimente aus verschiedenen, nicht vermischten Erzeugnissen (§ 4 Abs. 3 PAngV).
Streichpreise und Prozente: die 30-Tage-Regel
Wer eine Preisermäßigung bekannt gibt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat (§ 11 Abs. 1 PAngV). Der Europäische Gerichtshof hat 2024 geklärt, dass diese Angabe mehr ist als eine Pflichtinformation am Rand. Eine Ermäßigung in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, die den Preis als besonders vorteilhaft hervorhebt, muss sich auf diesen niedrigsten Preis beziehen (EuGH, Urteil vom 26.09.2024, C-330/23, Rn. 29).
Im entschiedenen Fall stand neben dem Aktionspreis ein durchgestrichener Preis von 1,69 Euro. Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage, klein darunter gedruckt, lag bei 1,29 Euro. Den 30-Tage-Preis nur als bloße Information zu nennen, reicht nach dem Urteil nicht (Rn. 26).
Der Bundesgerichtshof hat 2025 die Form dieser Angabe präzisiert. Er beanstandete einen Prospekt, in dem der 30-Tage-Preis nur in einer klein gedruckten Fußnote stand. Die Angabe muss für den Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein (BGH, Urteil vom 09.10.2025, I ZR 183/24).
Zwei Ausnahmen sieht die Verordnung vor. Bei einer schrittweisen, ununterbrochenen Ermäßigung darf der Preis vor Beginn der Staffel genannt werden. Für schnell verderbliche Ware, die wegen drohenden Verderbs reduziert wird, gilt die Regel nicht, wenn das erkennbar gemacht ist (§ 11 Abs. 2 und 4 PAngV).
Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung
Ob ein durchgestrichener Herstellerpreis mit Prozentangabe als Preisermäßigung gilt, ist derzeit umstritten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das in einem Aktionsumfeld bejaht (20 U 43/25, Dezember 2025). Das Oberlandesgericht Köln sieht eine klar als unverbindliche Preisempfehlung gekennzeichnete Angabe nicht als Ermäßigung (6 U 92/25, Mai 2026). Die Frage liegt beim Bundesgerichtshof. Bis zu seiner Entscheidung ist es der sichere Weg, auch solche Vergleiche mit dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu versehen.
Angebote müssen vorrätig sein
Ein beworbener Artikel muss für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge verfügbar sein. Bei einer Bevorratung unter zwei Tagen muss der Händler die Angemessenheit nachweisen (UWG, Anhang Nr. 5). Erwartet wird die Ware in allen Filialen, die in die Werbung einbezogen sind (BGH, I ZR 183/09). Der Hinweis „solange der Vorrat reicht" hat nach dem Bundesgerichtshof keinen eigenen Informationsgehalt und ersetzt eine ausreichende Bevorratung nicht (BGH, I ZR 92/14, Rn. 21).
Prospekte für mehrere Händler
Wer mit Ware und Preis wirbt, muss Identität und Anschrift des Unternehmers angeben, bei gemeinsamer Werbung auch die des Unternehmers, für den geworben wird (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG). Zur Identität gehört die Rechtsform (BGH, I ZR 180/12).
Für Verbundgruppen und Franchisesysteme ist eine Entscheidung zu einem Prospekt mit selbständigen Märkten wichtig. Ein klein gedruckter Hinweis, das Angebot gelte nur in teilnehmenden Märkten, reichte dem Bundesgerichtshof nicht. Der Prospekt selbst muss klar sagen, welche Märkte teilnehmen (BGH, I ZR 194/14, Rn. 14 bis 24).
Bei regional unterschiedlichen Preisen gilt der 30-Tage-Preis nach den Leitlinien der EU-Kommission je Verkaufsstelle (Leitlinien 2021, Nr. 2.1). Für einen Prospekt mit Preiswechsel heißt das, jede Version braucht ihren eigenen Referenzpreis. Wie solche Versionen entstehen, beschreibt der Beitrag Preiswechsel im Prospekt.
Was ein Verstoß kostet
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten. Bisher liegt der Rahmen bei bis zu 25.000 Euro je Verstoß, das neue Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts sieht bis zu 100.000 Euro vor. Häufiger als ein Bußgeld ist die Abmahnung. Abmahnen dürfen Mitbewerber, Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale, Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern (§ 8 Abs. 3 UWG). Fehler beim 30-Tage-Preis beurteilt der Bundesgerichtshof als Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a und 5b UWG (I ZR 183/24).
Die Prüfliste für Ihren Prospekt
Steht bei jedem Artikel der Gesamtpreis, bei Mengenware auch der Grundpreis je Kilogramm oder Liter?
Sind Gesamt- und Grundpreis auf einen Blick lesbar?
Steht das Pfand getrennt neben dem Preis?
Bezieht sich jeder Prozentstörer und jeder Streichpreis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage?
Ist dieser Preis gut lesbar und nicht nur in einer Fußnote versteckt?
Reicht der Vorrat in allen beworbenen Märkten?
Nennt der Prospekt Name, Rechtsform und Anschrift des werbenden Unternehmens und die teilnehmenden Märkte?
Preisangaben und Produktion
Viele Fehler bei Preisangaben entstehen auf dem Weg von der Warenwirtschaft ins Layout. Grundpreis und Referenzpreis gehören deshalb in dieselbe Datei wie der Aktionspreis und werden je Version mitgesetzt. ADAM MEDIA gestaltet, druckt und verteilt Prospekte seit 1987 für über 100 Handelsunternehmen, aus eigener Heatset-Rollenoffsetdruckerei in Bruchsal. Wie Preisdaten in individualisierte Prospekte kommen, zeigt die Seite Individualisierte Prospekte. Zum Umgang mit KI-Inhalten im Prospekt finden Sie Hinweise im Beitrag Was ab 2. August wirklich gilt.
Häufige Fragen
Muss im Prospekt bei jedem Rabatt der 30-Tage-Preis stehen?
Ja, bei jeder bekannt gegebenen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern. Die Ermäßigung muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Dieser Preis muss gut lesbar angegeben sein.
Darf der Grundpreis noch je 100 Gramm angegeben werden?
Nur bei loser Ware, wenn das der Verkehrsauffassung entspricht. Für verpackte Ware gilt seit 2022 die Angabe je Kilogramm oder Liter.
Reicht „solange der Vorrat reicht"?
Nein. Die Ware muss für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge in allen beworbenen Filialen vorrätig sein. Der Hinweis allein ersetzt das nicht.
Was gilt bei einem Prospekt für mehrere Händler?
Der Prospekt muss angeben, welche Märkte teilnehmen, und Identität und Anschrift der werbenden Unternehmen nennen. Bei unterschiedlichen Preisen braucht jede Version ihren eigenen 30-Tage-Referenzpreis.
Sie wollen Preisdaten und Versionen Ihres Prospekts sicher aufsetzen? Sprechen Sie mit uns.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage journalistisch ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen: Preisangabenverordnung (gesetze-im-internet.de) · Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Anhang · EuGH, Urteil vom 26.09.2024, C-330/23 · BGH, Urteil vom 09.10.2025, I ZR 183/24 · BGH, I ZR 69/21, I ZR 183/09, I ZR 92/14, I ZR 180/12, I ZR 194/14 · OLG Düsseldorf, 20 U 43/25 · OLG Köln, 6 U 92/25 · Europäische Kommission, Leitlinien zur Auslegung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG (2021) · Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts, BGBl. 2026 I Nr. 314.
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